Behindert Reform Flexibilität?

Am 1. April 2017 trat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft

Das Gesetz sieht vor, dass Zeitarbeitnehmer nur noch maximal 18 Monate an denselben Kundenbetrieb überlassen werden dürfen. Außerdem müssen sie nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Festangestellten erhalten („Equal Pay“).

„Die Reform bedeutet nicht nur einen tiefen Eingriff in die Zeitarbeitsbranche, sondern wirkt sich auch nachhaltig auf alle Bereiche der deutschen Wirtschaft aus“, urteilt Ralf Lemle, NRW-Landesbeauftragter des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ), über die Neuregelung. Ein Großteil der Flexibilität, die die Zeitarbeit biete, gehe verloren. „Die Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit sind durch Tarifverträge so gut abgesichert wie in kaum einer anderen Branche – und das bei einer Tarifabdeckung von fast 100 Prozent!“

Für elf Branchen gebe es seit 2011 Branchenzuschlagstarifverträge, die eine Angleichung der Löhne zwischen Zeitarbeitskräften und Stammbeschäftigten vorsehen. „Es ist völlig unverständlich, warum es der Gesetzgeber dennoch für nötig hielt, einzugreifen und eigene Regelungen vorzuschreiben“, ärgert sich der Vorsitzende des IGZ-Mitglieds „Office4U“ in Wuppertal. Immerhin dürfe von den Regelungen per Tarifvertrag abgewichen werden. „Zum Glück“, betont Lemle, „denn anders wäre „Equal Pay“ für uns fast nicht administrierbar.“

Der Gesetzgeber habe nämlich nicht genau definiert, was gesetzliches „Equal Pay“ beinhaltet. Deshalb gelte der „weite Entgeltbegriff“. „Dazu zählt jede Vergütung, die der vergleichbare Stammmitarbeiter erhält, also auch Bonuszahlungen, ein Diensttelefon oder Vergünstigungen in der Kantine“, so Lemle. Ein solches nicht definiertes „Equal Pay“ sei angesichts der Vielzahl von Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen kaum umsetzbar und berge damit viele Rechtsunsicherheiten.

Deshalb ist Lemle froh, zumindest in den elf Bereichen, in denen es bereits Branchenzuschlagstarifverträge gibt, auf klare und verlässliche Regeln zurückgreifen zu können. Diese wurden von den Tarifpartnern um eine sechste Erhöhungsstufe ergänzt. Dadurch entsprechen sie den Anforderungen des Gesetzgebers und gelten als „Equal Pay“. „Diese Lösung ist für Zeitarbeitnehmer sowieso besser“, erläutert Lemle. Denn bei den Branchenzuschlägen gibt es schon nach vier beziehungsweise sechs Wochen die erste Lohnerhöhung. Das gesetzliche „Equal Pay“ sieht erst nach neun Monaten einen Zuschlag vor.

Unverständlich ist für den Zeitarbeitsunternehmer vor allem die Kombination aus Equal Pay und der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. „Wenn die Arbeitsbedingungen fair sind und der Lohn sich sogar stufenweise erhöht, warum muss ein Einsatz dann überhaupt zeitlich befristet werden?“, fragt er. Eine längere Überlassung sei kein Missbrauch. Entscheidend seien die Arbeitsbedingungen.

Für Zeitarbeits- und deren Kundenunternehmen bedeute die Reform auf jeden Fall mehr Bürokratisierung. „Wir müssen uns jetzt vor jedem Einsatz eines Mitarbeiters mit dem Kundenbetrieb darüber austauschen, ob der Mitarbeiter vielleicht früher schon einmal über einen Mitbewerber überlassen war“, erklärt Lemle. Auch müssten Einsatzzeiten noch akribischer überprüft und dokumentiert werden, um eine Überschreitung der Überlassungshöchstzeiten zu verhindern.

Von den gesetzlichen Regelungen könne durch weitere Tarifverträge abgewichen werden. Die gibt es bislang nur für die Metall- und Elektroindustrie. „In anderen Branchen sollen vergleichbare Vereinbarungen folgen“, so Lemle. Doch bis dahin behindere die starre Grenze die persönliche Einsatzsituation des Mitarbeiters sowie das Flexibilitätsinteresse der Wirtschaft gleichermaßen.

Foto: IGZ/Wolfram Linke